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Art. 16 BauG

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

33%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer BE 100 2025 67 · 06.01.2026AbgewiesenIm Baubewilligungsverfahren sind privatrechtliche Einwände (Dienstbarkeiten, zivilrechtliche Vereinbarungen) grundsätzlich nicht zu prüfen; massgebend ist allein die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem öffentlichen Bau- und Planungsrecht. Eine privatrechtliche Dienstbarkeit steht einem Bauvorhaben nur dann entgegen, wenn durch sie…BaubewilligungWiederherstellung / RückbauBGer 1C_670/2023 · 03.11.2025AbgewiesenDie Interessenabwägung nach Art. 53 Abs. 1 BauG/OW rechtfertigt eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der Vollgeschosszahl, wenn eine offensichtliche Härte für den Eigentümer vorliegt und öffentliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.BaubewilligungAusnahmebewilligungVGer BE 100 2023 98 · 18.09.2025Teilweise gutgeheissenBei bestehenden Erschliessungsstrassen gilt die Verkehrssicherheit vermutungsweise als gewährleistet, wenn die Normen für neue Anlagen nicht massiv unterschritten werden; fehlende Fahrradabstellplätze stellen einen durch Nebenbestimmung heilbaren, untergeordneten Projektmangel dar und rechtfertigen keinen Bauabschlag.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.