Startseite
Startseite
← Normenregister

Art. 16 Abs. 3 USG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BRG ZH BRGE II Nrn. 0101-0102/2019 · 18.06.2019RückweisungSanierungserleichterungen für zivile Schiessanlagen nach Art. 14 LSV setzen eine präzise Abgrenzung zwischen Schiessen im Interesse der Gesamtverteidigung und rein ziviler Schiesstätigkeit sowie eine umfassende Interessenabwägung voraus. Eine Verlegung des Schiessbetriebs auf andere Anlagen ist vorrangig zu prüfen.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.