Art. 16 Abs. 1 EntG SG
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VGer SG B 2024/113 · 09.02.2026GutgeheissenBei einer formellen Enteignung durch Einräumung einer Dienstbarkeit (Auffüllrecht für Deponiematerial) ist die Entschädigung nach dem Minderwert des verbleibenden Grundstücks zu bemessen, nicht nach dem Marktwert des Auffüllrechts, wenn die Deponienutzung erst durch das Vorhaben des Enteigners möglich wurde.EnteignungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.