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Art. 15 lit. b RPG

8 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

38%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BRG ZH BRGE I Nr. 0083/2024 · 03.05.2024GutgeheissenEine Planungszone, die allein auf geänderten Planungsvorstellungen des Gemeinderats beruht, verstösst gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG), wenn seit Inkraftsetzung der letzten BZO-Revision nur rund fünf Jahre vergangen sind und sich die tatsächlichen Verhältnisse — namentlich die Lärmimmissionen und die…PlanungszoneAuszonungUmzonungBRG ZH BRGE II Nrn. 0191-0192/2022 · 04.10.2022GutgeheissenEine Verkehrsanlage, die der Erschliessung von 18 oder mehr Wohneinheiten dient, ist als Strasse im Sinne von § 265 Abs. 1 PBG zu qualifizieren, nicht als Weg. Gebäude müssen daher einen Strassenabstand von 6 m einhalten.BaubewilligungBGer 1C_121/2020 · 09.02.2021AbgewiesenDie im Quartierplan Nr. 458 'Rütihof' (1975) unter Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen festgelegten Ausnützungsbeschränkungen sind mit dem Inkrafttreten der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (1991) gemäss § 49 Abs. 2 lit. a PBG/ZH dahingefallen, ohne dass eine Revision des Quartierplans erforderlich war.GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBGer 1C_252/2012 · 12.03.2013AbgewiesenDie Umzonung einer kleinen, abseits des Siedlungsgebiets liegenden Fläche in eine Wohn- und Gewerbezone (WG2) ist raumplanungsrechtlich nicht geboten, wenn sie keine geschlossene Siedlungsstruktur aufweist und die Bauzonen bereits überdimensioniert sind. Die Interessenabwägung fällt zugunsten der öffentlichen Ziele der Raumplanung…EinzonungUmzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_202/2009 · 12.10.2009AbgewiesenEine Quartierplanänderung setzt nach Art. 21 Abs. 2 RPG eine wesentliche Änderung der massgebenden Verhältnisse voraus; rein private wirtschaftliche Interessen rechtfertigen diese nicht. Fehlt eine solche Änderung, erübrigt sich eine weitere Interessenabwägung.GestaltungsplanBGer 1C_119/2007 · 13.11.2008GutgeheissenDie Neueinzonung von Wohnbauzonen in Paspels genügt nicht den Anforderungen einer gesamthaften Interessenabwägung nach Art. 15 RPG, da die Begründung für die über den Bedarf hinausgehende Reservenbildung unzureichend ist und zentrale Planungsgrundsätze wie das Konzentrationsprinzip sowie die überregionale Abstimmung vernachlässigt wurden.EinzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1P.91/2007 · 16.04.2007AbgewiesenDas öffentliche Interesse an einer qualitativ hochwertigen, städtebaulich überzeugenden Überbauungslösung mit Aussicht auf baldige Renovation der geschützten Bausubstanz überwiegt das private Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Planungszustands, selbst bei kürzerer Geltungsdauer des Bebauungsplans.BGer BGE 116 IA 339 · 04.12.1990AbgewiesenEine über den Trend hinausgehende Bauzonenerweiterung bedarf besonderer Gründe und einer umfassenden Interessenabwägung, die der lokal, regional oder überregional erwünschten Entwicklung entspricht. Isolierte Kleinbauzonen sind grundsätzlich gesetzwidrig.EinzonungUmzonungBauen ausserhalb Bauzone

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.