Art. 15 EntG
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VRK SG II/2-2024/11 · 19.11.2024NichteintretenEin Grundeigentümer, der einen höheren amtlichen Verkehrswert allein im Hinblick auf ein künftiges Enteignungsverfahren anstrebt, hat kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der steuerlichen Schätzung, da die Enteignungsentschädigung in einem eigenständigen Verfahren mit unabhängigen Beweismitteln und anderem Stichtag bemessen…EnteignungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.