Art. 15 Abs. 5 BZR Stadt Luzern
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KGer LU 7H 18 288 · 13.03.2020AbgewiesenBei umfassenden Umbau- und Sanierungsarbeiten in der Ortsbildschutzzone A kann die Baubewilligungsbehörde gestützt auf Art. 15 Abs. 4 BZR die Entfernung einer störenden, nie behördlich bewilligten Holzterrasse als Auflage zur Baubewilligung anordnen, sofern ein funktioneller Zusammenhang zwischen der geplanten Terrassensanierung und den…BaubewilligungWiederherstellung / RückbauKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.