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Art. 15 Abs. 3 RPG

5 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

20%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_260/2025 · 31.07.2026AbgewiesenDie Rückzonung unüberbauter, peripher gelegener Grundstücke in einer überdimensionierten Bauzone ist raumplanerisch zweckmässig und verhältnismässig, wenn sie der Umsetzung von Art. 15 Abs. 2 RPG dient und keine Baulücke schafft.AuszonungVGer BE 100 2023 155 · 26.08.2024AbgewiesenLiegt eine Wegparzelle auf der Grenze zwischen Bauzone und Landwirtschaftszone, ist sie nach objektiven Kriterien hälftig den anstossenden Zonen zuzurechnen. Die Einzonung einer kleinen, als Erschliessungsstrasse genutzten Fläche zugunsten von Baulandreserven ist zulässig, wenn die Gemeinde eine umfassende Interessenabwägung…EinzonungSondernutzungsplanEnteignungOrtsplanungsrevisionBRG ZH BRGE IV Nrn. 0074-0075/2022 · 28.04.2022GutgeheissenDie Umzonung von Landwirtschafts- in Erholungszone für eine Surfanlage mit weiteren Sportnutzungen bedarf einer Grundlage im kantonalen Richtplan, da das Vorhaben gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat (Art. 8 Abs. 2 RPG). Die fehlende Standortevaluation und ungenügende Interessenabwägung führen zur Aufhebung der Teilrevision.UmzonungGestaltungsplanRichtplanungBGer 1C_635/2020 · 11.10.2021AbgewiesenDie Interessenabwägung fiel zugunsten des Schutzes von Fruchtfolgeflächen und der Erhaltung von Kulturland aus, da die Parzelle Nr. 1405 teilweise als FFF qualifiziert wurde und die Einzonungsvoraussetzungen nach Art. 15 Abs. 4 RPG und Art. 30 Abs. 1bis RPV nicht erfüllt waren.EinzonungAuszonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_235/2020 · 16.12.2020AbgewiesenDie Inventarisierung von Fruchtfolgeflächen (FFF) erfolgt allein nach bundesrechtlichen Qualitätskriterien ohne Interessenabwägung; diese ist erst bei der Beanspruchung der Flächen im Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren vorzunehmen.EinzonungOrtsplanungsrevisionBaubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.