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Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BRG ZH BRGE I Nr. 0050/2016 · 11.03.2016GutgeheissenDie Pflicht zur Überprüfung der Einhaltung einer Auflage zum Bewilligungsgesetz (BewG) liegt kraft Art. 11 Abs. 5 BewV ausschliesslich bei der Bewilligungsbehörde; eine Delegation dieser Kontrollaufgabe an den Gemeinderat ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.