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Art. 15 Abs. 1 BZO Thalwil

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VGer ZH VB.2025.00207 · 07.05.2026AbgewiesenEin Bauvorhaben in der Kernzone B hat die erhöhten Gestaltungsanforderungen nach § 238 Abs. 2 PBG und kommunalem Recht unabhängig von der heterogenen Bebauung der Kernzone zu erfüllen; eine in Revision befindliche BZO-Dachvorschrift mit rein ästhetischem Gehalt entfaltet keine negative Vorwirkung nach § 234 PBG.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.