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Art. 148 PBG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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VGer SG B 2023/176 · 12.06.2024AbgewiesenDie Gültigkeit einer Baubewilligung nach Inkrafttreten des PBG richtet sich nach Art. 148 PBG, und Vorbauten nach Art. 16 BauR sind auch als mehrgeschossige, wärmegedämmte Bauteile abstandsprivilegiert, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.BaubewilligungVGer SG B 2021/59, B 2021/66 · 20.01.2022AbgewiesenDie Baubewilligungsbehörde muss im öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren nicht die zivilrechtliche Bauberechtigung des Gesuchstellers prüfen. Die unterschriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zum Baugesuch ist eine blosse Ordnungsvorschrift, deren Fehlen nicht zur Ungültigkeit des Gesuchs führt, sofern die Zustimmung sonst…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.