Art. 142 Abs. 3 ZPO
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VGer SG B 2019/102 · 20.02.2020AbgewiesenEine Vollstreckungsanordnung zur Umsetzung einer rechtskräftigen Baubewilligungsauflage kann nur noch insoweit angefochten werden, als die behauptete Rechtswidrigkeit im Vollstreckungsentscheid selbst begründet ist. Eine Nichtigkeit der ursprünglichen Verfügung muss ausserordentlich schwerwiegend sein.BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.