Art. 139 Abs. 3 StG
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VRK SG I/1-2025/116 · 05.02.2026AbgewiesenDie Einbringung eines Grundstücks in eine vom Veräusserer mehrheitlich beherrschte Aktiengesellschaft zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis (verdeckte Kapitaleinlage) löst Grundstückgewinnsteuer auf dem gesamten Differenzbetrag aus und schliesst einen Steueraufschub aus, da der Wertzuwachs andernfalls dem Anwendungsbereich der…VGer SG B 2024/136 · 13.11.2024Teilweise gutgeheissenBei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer nach Art. 139 Abs. 3 StG (SG) ist der amtliche Ertragswert vor genau 20 Jahren massgebend; ein Abstellen auf eine jüngere Schätzung ist unzulässig. Für Bauten ausserhalb der Bauzone, die nach Art. 24c RPG in ihrem Bestand geschützt sind, sind die anteiligen Erwerbspreise als Anlagekosten zu…Bauen ausserhalb BauzoneBaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.