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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer AG WBE.2024.299 · 31.03.2025NichteintretenWer weiss, dass er eine behördliche Wiederherstellungspflicht nicht erfüllt hat, muss nach Treu und Glauben mit der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens rechnen und ist verpflichtet, für eine ordnungsgemässe Zustellung behördlicher Akte erreichbar zu sein; wird die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt, gilt sie nach Ablauf der…Wiederherstellung / RückbauBaubewilligungVGer ZH VB.2023.00617 · 08.02.2024AbgewiesenEntspricht eine Rekursschrift den Anforderungen der Schriftlichkeit nicht, muss der Rekurrent innert der nach § 23 Abs. 2 VRG angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist den Mangel beheben; unterlässt er dies, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO tritt auch dann ein, wenn der Empfänger…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.