Art. 136 Abs. 1 StG
3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
33%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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VRK SG I/1-2025/116 · 05.02.2026AbgewiesenDie Einbringung eines Grundstücks in eine vom Veräusserer mehrheitlich beherrschte Aktiengesellschaft zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis (verdeckte Kapitaleinlage) löst Grundstückgewinnsteuer auf dem gesamten Differenzbetrag aus und schliesst einen Steueraufschub aus, da der Wertzuwachs andernfalls dem Anwendungsbereich der…VGer SG B 2024/208 · 04.03.2025GutgeheissenBei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer ist gemäss Art. 136 Abs. 1 StG (SG) auf den tatsächlich bezahlten Kaufpreis abzustellen; weicht der effektiv geleistete Betrag vom öffentlich beurkundeten Kaufpreis ab, ist eine Revision der rechtskräftigen Veranlagung zulässig.MehrwertabgabeBaubewilligungVGer SG B 2023/245 · 22.05.2024AbgewiesenBei der Bemessung der Grundstückgewinnsteuer ist ein im Rahmen eines Erbgangs unentgeltlich erworbener Grundstücksanteil nicht als anrechenbarer Erwerbspreis zu berücksichtigen, sondern der latente Steueraufschub wird bei der späteren Veräusserung realisiert. Renovationskosten, die weder hinreichend belegt noch von bei der…Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.