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Art. 130 Abs. 1 BauG

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VGer SG B 2016/224 · 05.12.2018AbgewiesenEin nachträgliches Baugesuch ist nach dem Dispositionsprinzip auf den beantragten Gegenstand zu beschränken; die Baubewilligungsbehörde darf nicht über eine Nutzung entscheiden, die nicht beantragt wurde. Ein ordentliches Baubewilligungsverfahren ist durchzuführen, wenn die Rechtslage nicht klar ist oder Nachbarn betroffen sind.BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungWiederherstellung / Rückbau

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.