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Art. 13 Abs. 2 USG

6 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

17%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_383/2024 · 04.12.2025AbgewiesenDie Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage in der Bauzone ist bundesrechtlich zulässig, wenn die Immissionsgrenzwerte der NISV eingehalten werden und keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.BaubewilligungVGer BE 100 2022 313 · 31.01.2022AbgewiesenBei Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens ohne Zutun einer Partei sind die Kosten nach den summarisch abgeschätzten Prozessaussichten zu verteilen; verzichtet die Gemeinde angesichts eines hängigen nachträglichen Bewilligungsverfahrens und einer als zonenkonform eingestuften Nutzung verhältnismässigerweise auf ein sofortiges…BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungBGer 1C_219/2018 · 09.11.2018AbgewiesenInfrastrukturanlagen in Bauzonen sind zonenkonform, wenn sie in funktioneller Beziehung zum Ort stehen und Bauzonenland abdecken. Die Erschliessung und Lärmimmissionen sind nach Bundesrecht zu prüfen, wobei kantonale Behörden ein erhebliches Ermessen haben.BaubewilligungVGer SG B 2015/5 · 24.11.2016Teilweise gutgeheissenDie Haltung von bis zu vier Pferden in einer Wohnzone ist zonengerecht, sofern keine übermässigen Immissionen zu erwarten sind. Die Beurteilung der Immissionsbelastung hat sich an durchschnittlichen, objektivierten Bedingungen zu orientieren, wobei individuelle Allergierisiken nicht massgebend sind.BaubewilligungBGer 1C_297/2009 · 18.01.2010AbgewiesenBei der Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis weniger Betroffener und dem öffentlichen Interesse an der Bewahrung traditioneller kultureller Werte (nächtlicher Glockenschlag) können Sanierungserleichterungen gemäss Art. 17 USG und Art. 14 LSV gewährt werden, wenn die Sanierung unverhältnismässig wäre.BGer 1A.73/1999 · 07.06.2000AbgewiesenBei der Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner:innen und dem traditionellen Frühgeläut einer Kirche ist die örtliche Tradition und Akzeptanz massgeblich, sofern keine schädlichen oder lästigen Immissionen vorliegen. Eine Einschränkung der Betriebszeit auf 06.00 Uhr ist verhältnismässig.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.