Startseite
Startseite
← Normenregister

Art. 13 Abs. 1 und 2 GNG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer SG B 2024/102 · 08.05.2025GutgeheissenDie Befristung eines ehehaften Wasserrechts ohne Vorliegen einer 'ersten Gelegenheit' (Nutzungsänderung, Umbau oder Erweiterung) oder geänderter tatsächlicher/rechtlicher Verhältnisse ist unzulässig. Eine rechtskräftige Verfügung von 2004 regelte bereits die zulässige Nutzung und Sanierungspflichten, sodass kein Anpassungsbedarf besteht.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.