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Art. 128 Abs. 1 BauG

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VGer BE 100 2024 275 · 07.07.2026AbgewiesenEine Zonenplanänderung, die auf privatem Grund eine Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) und damit Enteignungsrecht begründet, erfordert eine umfassende raumplanungs- und grundrechtliche Interessenabwägung, welche die privaten Eigentumsinteressen rechtsgenüglich einbezieht; eine auf die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen fokussierte…EinzonungOrtsplanungsrevision

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.