Art. 126 Abs. 3 AIG
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VGer ZH VB.2024.00277 · 17.10.2024AbgewiesenDer nachträgliche Familiennachzug setzt wichtige familiäre Gründe voraus (Art. 47 Abs. 4 AIG); der blosse Wunsch nach Familienzusammenführung sowie eine allgemeine Überforderung der betreuenden Ehefrau genügen nicht, zumal das langjährige freiwillige Getrenntleben das beschränkte Interesse am gemeinsamen Familienleben belegt.Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.