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Art. 121 ff. BGG

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VGer BE 100 2016 32 · 10.05.2016AbgewiesenEin nachträgliches Baugesuch ist nach Art. 46 Abs. 2 lit. b BauG (BE) ausgeschlossen, wenn über das Bauvorhaben bereits rechtskräftig entschieden worden ist; vorbehältlich geänderter Sach- oder Rechtslage können rechtskräftige Wiederherstellungsmassnahmen nicht durch ein neues Baugesuch oder Vollstreckungsaufschubsgesuch umgangen…Wiederherstellung / RückbauUmnutzung / ZweckänderungBaubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.