Art. 12 Abs. 3 EnG
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
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BRG ZH BRGE III Nr. 0036/2026 · 04.03.2026AbgewiesenEine kommunale BZO-Vorschrift, die einen pauschalen Mindestabstand von 800 m zwischen industriellen Windenergieanlagen und bewohnten Liegenschaften festsetzt und damit Windenergieanlagen auf nahezu dem gesamten Gemeindegebiet faktisch ausschliesst, ist mangels Rechtsgrundlage im PBG unzulässig und zudem unzweckmässig, weil sie die…OrtsplanungsrevisionGestaltungsplanRichtplanungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_573/2018 · 24.11.2021Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen Windenergienutzung und Artenschutz (insb. Wanderfalken, Heidelerchen, Fledermäuse) erfordert eine standortgebundene Optimierung. Absolute Mindestabstände zu Brutplätzen (z. B. 1000 m für Wanderfalken) sind als Killerkriterium zu beachten, während andere Konflikte durch Schutzmassnahmen entschärft werden…OrtsplanungsrevisionRichtplanungBauen ausserhalb BauzoneKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.