Art. 12 Abs. 2 NISV
10 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
20%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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VGer BE 100 2024 351 · 01.07.2025AbgewiesenWerden technisch für adaptiven Betrieb geeignete Antennen im Standortdatenblatt als konventionell (nicht adaptiv) deklariert, gilt die Baubewilligung nur für diesen Betrieb; Korrekturfaktor und umhüllende Antennendiagramme finden keine Anwendung, und kurzzeitige Grenzwertüberschreitungen im adaptiven Betrieb sind kein Thema. Die…BaubewilligungBGer 1C_5/2022 · 09.04.2024AbgewiesenDie Worst-Case-Betrachtung für adaptive Mobilfunkanlagen nach der NISV dient dem Strahlenschutz und ist rechtmässig. Die Qualitätssicherungssysteme der Betreiber sind grundsätzlich geeignet, die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten.BaubewilligungVGer BE 100 2021 3 · 29.02.2024AbgewiesenAdaptive 5G-Antennen, die nach der «worst case»-Methode gemäss BAFU-Empfehlung beurteilt werden, erfüllen die Grenzwertanforderungen der NISV; die geltenden Grenzwerte genügen dem Vorsorgeprinzip und das Qualitätssicherungssystem der Betreiberin ist für die Kontrolle des bewilligungskonformen Betriebs geeignet. Das Verwaltungsgericht…BaubewilligungVGer BE 100 2020 339 · 21.02.2024AbgewiesenDie Beurteilung adaptiver 5G-Antennen im «worst case»-Szenario gemäss den BAFU-Vollzugsempfehlungen entspricht den Vorgaben von Anhang 1 Ziff. 63 NISV und gewährleistet die Einhaltung der Anlagegrenzwerte; die geltenden Anlagegrenzwerte der NISV verletzen das Vorsorgeprinzip nicht.BaubewilligungBGer 1C_101/2021 · 13.07.2023AbgewiesenDie Beurteilung adaptiver Mobilfunkanlagen nach der 'worst case'-Betrachtung ist bundesrechtskonform und genügt den Anforderungen der NISV. Die in der NISV verankerten Immissions- und Anlagegrenzwerte sind gesetzeskonform und berücksichtigen das Vorsorgeprinzip.BaubewilligungVGer AG WBE.2022.170 · 07.12.2022Teilweise gutgeheissenDer Standortevaluationsbericht für eine Mobilfunkanlage nach § 26 EG UWR muss überprüfbare Grundlagen für eine sachgerechte Interessenabwägung liefern; ein ungenügender erster Bericht kann durch verbesserte Evaluationsberichte im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn alle Beteiligten dazu Stellung nehmen konnten. Die Berechnung der…BaubewilligungVGer SG B 2021/115 · 16.11.2021AbgewiesenDie Beurteilung adaptiver Antennen nach dem Worst-Case-Szenario ohne Korrekturfaktor ist mit Anhang 1 Ziff. 63 NISV vereinbar und stellt eine zulässige Methode zur Einhaltung der Anlagengrenzwerte dar. Die geltenden AGW der NISV sind verfassungs- und gesetzeskonform.BaubewilligungVGer SG B 2021/50 · 16.11.2021AbgewiesenDie Beurteilung von adaptiven Mobilfunkanlagen nach dem Worst-Case-Szenario (maximaler Antennengewinn bei maximaler Sendeleistung) ist mit Anhang 1 Ziff. 63 NISV vereinbar und stellt eine zulässige Methode zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte (AGW) dar. Die geltenden AGW sind verfassungs- und gesetzeskonform.BaubewilligungKGer LU 7H 20 120 · 10.12.2020GutgeheissenEine von Bundesbehörden in Aussicht gestellte Vollzugshilfe zur Ermittlung der Strahlenbelastung bei einer Mobilfunkantenne der 5G-Technologie (adaptive Antennen) ist keine hinreichende Grundlage für die Sistierung eines Baubewilligungsverfahrens. Hat die zuständige kantonale Fachstelle das Vorhaben gestützt auf das geltende Recht als…BaubewilligungVGer BE 100 2020 136 · 31.03.2020AbgewiesenDer Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone auf 5G-fähige adaptive Antennen ist raumplanungsrechtlich zulässig, wenn relative Standortgebundenheit nach Art. 24 Bst. a RPG zu bejahen ist und keine überwiegenden Interessen im Sinn von Art. 24 Bst. b RPG entgegenstehen. Die «worst case»-Beurteilung adaptiver…Bauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungBaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.