Art. 12 Abs. 1 USG
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VGer SO VWBES.2020.450 · 03.09.2021AbgewiesenDas hobbymässige Halten von neun oder mehr Hunden in einer Wohnzone führt typischerweise zu Immissionen, die über das normale Wohnmass hinausgehen, und stellt eine baubewilligungspflichtige Zweckänderung nach Art. 22 RPG dar. Die Beschränkung auf maximal vier ausgewachsene Hunde und einen Wurf Welpen pro Jahr in einer Kernzone mit…BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.