Art. 11a Abs. 1 StFV
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VGer BE 100 2025 20 · 15.12.2025AbgewiesenArt. 11a Abs. 1 StFV verpflichtet die Kantone, die Störfallvorsorge abschliessend in der Nutzungsplanung zu koordinieren und allfällige Vorgaben und Schutzmassnahmen dort verbindlich festzuschreiben; eine Verschiebung dieser Koordination ins Baubewilligungsverfahren ist bundesrechtswidrig. Die vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR)…RichtplanungOrtsplanungsrevisionBaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.