Art. 110i GG
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VGer SG B 2020/175 · 02.11.2021AbgewiesenDer kommunale Richtplan ist für den Gemeinderat lediglich wegleitend (Art. 6 Abs. 3 PBG) und entfaltet keinerlei Bindungswirkung für die Bürgerschaft; ein Beschluss der Bürgerversammlung, der von einem im kommunalen Richtplan festgehaltenen Zwischenergebnis zur Sportstättenplanung abweicht, ist deshalb nicht rechtswidrig.RichtplanungBaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.