Art. 11 NAPR
3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
33%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_90/2026 · 12.02.2026NichteintretenEin ungenügend begründeter Rekurs, der sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, ist unzulässig und wird nicht in der Sache geprüft.BaubewilligungVGer TI 52.2020.111 · 22.01.2020GutgeheissenDie nachträgliche Bewilligung des Abbruchs und Wiederaufbaus einer gesamten Gebäudeseite, die die maximal zulässige Gebäudehöhe (Art. 51 NAPR) nicht einhält, ist unzulässig; die Bestandesgarantie schützt nicht vor geltenden Höchstmassen und erlaubt keine vollständige Neuerrichtung normenwidriger Bauteile.BaubewilligungBGer 1C_274/2016 · 01.06.2017AbgewiesenEine Plattform mit einer Höhe von 4,38 m kann nicht als accessorische Bauweise nach Art. 11 Abs. 1 NAPR Gambarogno qualifiziert werden, da sie die zulässige Höhe überschreitet und nicht als Parkplatz genutzt werden darf. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 67 Abs. 1 LST ist nicht gerechtfertigt, da keine aussergewöhnliche Situation…BaubewilligungAusnahmebewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.