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Art. 11 Abs. 4 ZWG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer GR R 2023 78 · 22.10.2024AbgewiesenStudios, die ursprünglich als Gewerberäume bewilligt und trotz späterer Baubewilligung nie zulässigerweise in Wohnnutzung überführt wurden, stellen keine altrechtlichen Wohnungen im Sinne von Art. 10 ZWG dar und können nicht als Bezugsgrösse für die 30%ige Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 11 Abs. 3 ZWG (a.F.) bzw. Art. 11 Abs. 2 ZWG…BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungBGer 1C_478/2019 · 08.05.2020GutgeheissenDie Kumulation von Wiederaufbau und Erweiterung einer altrechtlichen Wohnung nach Art. 11 Abs. 2 und 3 ZWG ist bundesrechtswidrig. Eine Standortverschiebung beim Wiederaufbau ist nur zulässig, wenn die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.