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Art. 11 Abs. 3 ZWG

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer GR R 2023 78 · 22.10.2024AbgewiesenStudios, die ursprünglich als Gewerberäume bewilligt und trotz späterer Baubewilligung nie zulässigerweise in Wohnnutzung überführt wurden, stellen keine altrechtlichen Wohnungen im Sinne von Art. 10 ZWG dar und können nicht als Bezugsgrösse für die 30%ige Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 11 Abs. 3 ZWG (a.F.) bzw. Art. 11 Abs. 2 ZWG…BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungVGer GR R 2020 85 · 14.09.2021AbgewiesenEine geänderte bundesgerichtliche Praxis zur Auslegung von Art. 11 Abs. 3 ZWG begründet keine wesentlich geänderte Rechts- oder Sachlage im Sinne von Art. 25 VRG und stellt daher keinen Widerrufsgrund für eine formell rechtskräftige Baubewilligung dar. Rügen, die im Baubewilligungsverfahren hätten vorgebracht werden müssen, können im…BaubewilligungBGer 1C_478/2019 · 08.05.2020GutgeheissenDie Kumulation von Wiederaufbau und Erweiterung einer altrechtlichen Wohnung nach Art. 11 Abs. 2 und 3 ZWG ist bundesrechtswidrig. Eine Standortverschiebung beim Wiederaufbau ist nur zulässig, wenn die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt.BaubewilligungVGer GR R 2018 18 · 12.07.2019AbgewiesenIm Rahmen des Wiederaufbaus einer altrechtlichen Wohnung nach Art. 11 Abs. 2 ZWG ist eine Standortverschiebung auf derselben Parzelle innerhalb der Bauzone zulässig, sofern die Identität der Ersatzbaute in örtlicher Hinsicht gewahrt bleibt. Zudem darf die Hauptnutzfläche einer altrechtlichen Wohnung im Rahmen eines Abbruchs und…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.