Art. 11 Abs. 3 BZO
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VGer ZH VB.2024.00563 · 16.04.2026AbgewiesenArt. 10 BZO («Zusätzliche Neubauten») gelangt nicht zur Anwendung, wenn sämtliche Bestandesbauten abgebrochen und drei Grundstücke vollständig neu überbaut werden; das Tatbestandsmerkmal «zusätzlich» setzt voraus, dass bestehende Gebäude stehen bleiben. In der Kernzone sind die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG…BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.