Art. 11 Abs. 1 NISV
7 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
29%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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VGer ZH VB.2024.00579 · 09.04.2026RückweisungIst die Wahl des massgebenden Orts mit empfindlicher Nutzung (OMEN) anhand der Akten nicht nachvollziehbar und fehlen Feldstärkekarten sowie eine Begründung für die Verschiebung des Messpunkts, ist der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt und die Sache zur weiteren Ermittlung an die kommunale Baubehörde zurückzuweisen. Die…BaubewilligungBGer 1C_414/2022 · 29.08.2024GutgeheissenDer Ersatz konventioneller Antennen durch adaptive Antennen mit anderem Antennendiagramm stellt eine baubewilligungspflichtige Änderung im Sinne von Ziff. 62 Abs. 5 Anhang 1 NISV und Art. 22 Abs. 1 RPG dar, da die räumliche Verteilung der Strahlung verändert wird und ein Interesse der Nachbarschaft und Öffentlichkeit an einer…BaubewilligungVGer ZG V 2023 11 · 18.03.2024AbgewiesenDie in der NISV festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte für Mobilfunkanlagen sind verfassungs- und gesetzeskonform; eine Verletzung des Vorsorgeprinzips ist zu verneinen, da keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, die eine Anpassung erfordern würden. Bei adaptiven 5G-Antennen mit Korrekturfaktor KAA ist in…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneVGer SO VWBES.2022.95 · 29.09.2023GutgeheissenDer Austausch von Mobilfunkantennen gegen neue Typen (inkl. Umrüstung auf 5G/New Radio) kann im vereinfachten Bagatellverfahren ohne ordentliches Baubewilligungsverfahren erfolgen, wenn weder eine äusserliche Änderung noch eine wesentliche Verstärkung der umweltrechtlich relevanten Immissionen gegenüber der ursprünglich bewilligten…BaubewilligungKGer LU 7H 21 97 · 22.11.2022RückweisungDie Aufnahme eines neuen Ortes mit empfindlicher Nutzung (OMEN) in das Standortdatenblatt einer Mobilfunkanlage während des Einspracheverfahrens stellt eine wesentliche Änderung dar, die eine erneute Publikation nach § 202 Abs. 2 PBG (LU) erfordert. Weil das öffentlich aufgelegte Standortdatenblatt die drei höchstbelasteten OMEN nicht…BaubewilligungVGer SG B 2021/115 · 16.11.2021AbgewiesenDie Beurteilung adaptiver Antennen nach dem Worst-Case-Szenario ohne Korrekturfaktor ist mit Anhang 1 Ziff. 63 NISV vereinbar und stellt eine zulässige Methode zur Einhaltung der Anlagengrenzwerte dar. Die geltenden AGW der NISV sind verfassungs- und gesetzeskonform.BaubewilligungVGer SG B 2021/50 · 16.11.2021AbgewiesenDie Beurteilung von adaptiven Mobilfunkanlagen nach dem Worst-Case-Szenario (maximaler Antennengewinn bei maximaler Sendeleistung) ist mit Anhang 1 Ziff. 63 NISV vereinbar und stellt eine zulässige Methode zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte (AGW) dar. Die geltenden AGW sind verfassungs- und gesetzeskonform.BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.