Art. 11 Abs. 1 GSchG
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VGer BE 100 2024 279 · 02.12.2025GutgeheissenEine Baubewilligung ist zu verweigern, wenn die Erschliessung rechtlich nicht sichergestellt ist, weil das für Abwasserleitungen auf fremdem Grund erforderliche Durchleitungsrecht im Zeitpunkt des Bauentscheids nicht vereinbart wurde. Gemäss Art. 4 Bst. c BauV muss das Recht zur Erstellung und Erhaltung von Anlagen auf fremdem Grund vor…BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.