Art. 11 Abs. 1 BehiG
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BGer 1C_160/2023 · 07.03.2024AbgewiesenDie Interessen des Heimatschutzes (ISOS, KSI) überwiegen diejenigen der Behindertengleichstellung, da die vollständige hindernisfreie Pflästerung des 'Platzes im Platz' eine erhebliche Beeinträchtigung des national bedeutenden Schutzobjekts darstellen würde. Eine teilweise hindernisfreie Ausgestaltung genügt.KGer LU 7H 19 181 · 21.08.2020AbgewiesenDer Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 11 Abs. 1 BehiG gilt auch bei Neubauten und kann dazu führen, dass bei einem Bushofneubau vier von fünf Haltekanten mit einer Höhe von nur 16 cm statt der normativen 22 cm bewilligt werden dürfen, wenn enge Platzverhältnisse und betriebliche Anforderungen (Verkehrssicherheit,…BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.