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Art. 109 Abs. 1 BauG (BE)

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VGer BE 100 2022 168 · 13.05.2024AbgewiesenDer gesetzliche Eigentumsübergang einer Detailerschliessungsanlage an die Gemeinde nach Art. 109 Abs. 2 BauG (Kanton Bern) setzt keinen förmlichen Erschliessungsvertrag voraus; es genügt, dass die Gemeinde die Erstellung der Anlage durch Private in einem Baubewilligungsverfahren bewilligt und die ordnungsgemässe Erstellung festgestellt…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.