Art. 108 Abs. 4 SSV
6 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_306/2025 · 15.06.2026AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Lärmschutz, Verkehrssicherheit und Mobilitätsbedürfnissen fällt zugunsten der Temporeduktion aus, da diese in Kombination mit lärmarmem Belag eine deutliche Lärmreduktion bewirkt und verhältnismässig ist.BRG ZH BRGE III Nrn. 0034-0035/2026 · 04.03.2026Teilweise gutgeheissenEine Geschwindigkeitsreduktion auf Tempo 30 zur Lärmsanierung ist bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und fehlenden milderen Massnahmen nötig, zweck- und verhältnismässig, selbst wenn es sich um eine Hauptverkehrsstrasse handelt. Die Behörden müssen eine umfassende Interessenabwägung vornehmen, wobei Gutachten massgeblich sind,…BaubewilligungBGer 1C_162/2024 · 16.07.2025GutgeheissenDie Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör, indem sie sich nicht mit allen Anträgen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, insbesondere nicht mit der Forderung nach Einholung eines Gutachtens gemäss Art. 108 Abs. 4 SSV und der Prüfung von Tempo 30 auf der Allerheiligenstrasse. Die Interessenabwägung zwischen Lärmschutz und…VGer BE 100 2023 36 · 31.10.2024RückweisungEine Verkehrsbeschränkungsverfügung (Reduktion der Höchstgeschwindigkeit) ist aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wenn das zugrunde liegende Verkehrsgutachten einen relevanten Knoten mit unzureichender Knotensichtweite nicht ausreichend behandelt und die Behörde die erforderliche Zufahrtsgeschwindigkeit auf einer…AppGer BS VD.2021.92 · 26.01.2021AbgewiesenFür flankierende Massnahmen (Neuanordnung von Parkfeldern) zur Verbesserung der Einhaltung einer Tempo-30-Zone bedarf es keines erneuten Gutachtens gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG; die Massnahmen sind verhältnismässig, wenn sie nachgewiesene Geschwindigkeitsüberschreitungen beheben und ein erhöhtes öffentliches Interesse an der…BGer 1C_558/2019 · 08.07.2020Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen Verkehrssicherheit, Aufenthaltsqualität und Verkehrsfluss fällt zugunsten der Begegnungszone und des Teilfahrverbots aus, sofern die baulichen Anpassungen (Strassenpläne) rechtskräftig sind. Die Begegnungszone darf erst nach Rechtskraft der Strassenpläne signalisiert werden.Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.