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Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF

5 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_722/2024 · 19.12.2024AbgewiesenEin Entscheid über die Rückweisung einer Sache zur Ergänzung der Instruction ist eine Zwischenentscheidung und nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 LTF anfechtbar. Die bloße Verlängerung des Verfahrens stellt keinen irreparablen Nachteil dar.GestaltungsplanEinzonungBGer 1C_723/2024 · 19.12.2024NichteintretenDas Bundesgericht tritt auf den Rekurs nicht ein, da die angefochtene Entscheidung als Zwischenentscheid (Rückweisung zur Ergänzung der Instruktion) nicht final ist und kein irreparabler Nachteil vorliegt.OrtsplanungsrevisionUmzonungBGer 1C_658/2021 · 11.11.2021NichteintretenEin direktes Beschreiten des Bundesgerichts gegen eine finale kantonale Instanzentscheidung und einen incidenten Rückweisungsentscheid ist unzulässig, wenn ein kantonales Rechtsmittel noch offensteht und nicht als sinnlose Formalität erscheint.BaubewilligungBGer 1C_520/2018 · 15.10.2018NichteintretenEine Vorausbewilligung zur Implantation (autorisation préalable d'implantation) gemäss Art. 119 LATC ist eine Zwischenverfügung nach Art. 93 LTF; ein sofortiger Weiterzug ans Bundesgericht ist nur zulässig, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil oder eine prozessökonomische Abkürzung dargetan und substanziiert begründet wird.BaubewilligungBGer 1C_376/2017 · 17.07.2017NichteintretenEine Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid der ersten kantonalen Instanz in einer Sache der materiellen Enteignung ist unzulässig, wenn dieser Entscheid vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz anfechtbar war; das Bundesgericht kann nur den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid überprüfen (Art. 86 Abs. 1 lit. d LTF).Auszonung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.