Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_245/2025 · 23.07.2025NichteintretenEin Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts im Gestaltungsplanverfahren stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar; die Beschwerde ans Bundesgericht ist nur zulässig, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nachgewiesen ist oder die sofortige Gutheissung einen Endentscheid herbeiführen würde, was bei einem…GestaltungsplanBGer 1C_313/2018 · 13.11.2018NichteintretenEin Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid ist nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt oder ein besonders aufwendiges Beweisverfahren vermeidet (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Einholung eines Fachgutachtens zur Abklärung des Ortsbildschutzes rechtfertigt keine direkte Anfechtung.BaubewilligungBGer 1C_522/2017 · 05.10.2017NichteintretenDie Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil dargelegt wird (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Fehlt diese Darlegung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneUmnutzung / ZweckänderungWiederherstellung / RückbauBGer 2C_176/2007 · 03.05.2007NichteintretenDie Beschwerde gegen die Bewertung der Flugtauglichkeit ist unzulässig, da es sich um eine Fähigkeitsbewertung handelt, die gemäss Art. 83 lit. t BGG nicht anfechtbar ist.Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.