Art. 107 cpv. 2 lett. b RLST
Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer TI 52.2023.169 · 29.03.2023Teilweise gutgeheissenFür Bauprojekte mit einer Grundstücksfläche von mehr als 2000 m² ist für die Beurteilung des ästhetischen Einordnungsprinzips (art. 104 cpv. 2 LST) nicht die Gemeinde, sondern das kantonale Amt für Natur und Landschaft (UNP) zuständig. Eine Variante einer Baubewilligung, die klar festlegt, welche Pläne massgebend sind, ist nicht nichtig.BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.