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Art. 104 cpv. 2 LST

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer TI 52.2023.169 · 29.03.2023Teilweise gutgeheissenFür Bauprojekte mit einer Grundstücksfläche von mehr als 2000 m² ist für die Beurteilung des ästhetischen Einordnungsprinzips (art. 104 cpv. 2 LST) nicht die Gemeinde, sondern das kantonale Amt für Natur und Landschaft (UNP) zuständig. Eine Variante einer Baubewilligung, die klar festlegt, welche Pläne massgebend sind, ist nicht nichtig.BaubewilligungVGer TI 52.2019.196 · 30.12.2020AbgewiesenEine einfache Schotterstrasse zum Abtransport von Grünschnitt auf einem unbebauten Grundstück in einer gemischten Wohnzone ist zonenkonform, wenn sie funktional mit der zulässigen Nutzung zusammenhängt und sich ästhetisch in das Umfeld einfügt. VSS-Normen gelten mangels ausdrücklicher Verweisung in den Bauvorschriften nur als…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.