Art. 100 cpv. 1 LTF
3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_319/2022 · 24.08.2022AbgewiesenDie Frist zur Anfechtung von Nutzungsplanänderungen beginnt mit der ordnungsgemässen Veröffentlichung; eine persönliche Benachrichtigung der Grundeigentümer ist nach altem kantonalem Recht nicht vorgeschrieben. Eine nachträgliche Fristwiederherstellung scheitert an der mangelnden Darlegung eines entschuldbaren Hindernisses.OrtsplanungsrevisionBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_246/2022 · 18.05.2022NichteintretenEine Beschwerde ans Bundesgericht, die sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, ist mangels hinreichender Begründung nach Art. 42 Abs. 2 LTF unzulässig; Fristen nach Art. 100 Abs. 1 LTF können auch bei Erkrankung des Alleinverwaltungsrats einer juristischen Person nicht erstreckt werden.Wiederherstellung / RückbauBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_652/2019 · 28.01.2020NichteintretenEine Entscheidung von Rinvio ist als Zwischenentscheid nach Art. 93 LTF nur anfechtbar, wenn ein irreparabler Nachteil droht oder eine sofortige Endentscheidung möglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vorinstanz die Sache zur Anpassung der Norm an die Planungsziele zurückweist.OrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.