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Art. 10 NISV

7 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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BGer 1C_411/2025 · 21.05.2026AbgewiesenDie Bewilligung einer Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen nach der Worst-Case-Betrachtung ist bundesrechtskonform, sofern die im Standortdatenblatt beantragte Sendeleistung massgebend ist und die Einhaltung der Anlagegrenzwerte nach den vom METAS empfohlenen Messmethoden überprüft werden kann.BaubewilligungVGer BE 100 2024 274 · 06.02.2026AbgewiesenDie Anwendung des Korrekturfaktors bei adaptiven Sendeantennen nach Anhang 1 Ziff. 63 NISV ist mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip vereinbar; für Mobilfunkanlagen in der Bauzone sieht das Bundesrecht keine Interessenabwägung mit der Prüfung von Alternativstandorten vor.BaubewilligungVGer BE 100 2025 19 · 27.10.2025AbgewiesenDie Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind auch bei adaptiven 5G-Antennen, die nach dem «Worst-Case»-Szenario ohne Korrekturfaktor bewertet werden, gesetzeskonform; Fragen zur Anwendung eines Korrekturfaktors liegen ausserhalb des Streitgegenstands, wenn dieser nicht Gegenstand des Baugesuchs war. Die relative…Bauen ausserhalb BauzoneBaubewilligungAusnahmebewilligungVGer BE 100 2024 263 · 19.08.2024AbgewiesenDie Anwendung eines Korrekturfaktors nach Anhang 1 Ziff. 63 NISV für adaptive Mobilfunkantennen ist rechtmässig; die rechnerische Einhaltung der Anlagegrenzwerte gestützt auf das Standortdatenblatt und die Prüfung durch die kantonale NIS-Fachbehörde genügt als Bewilligungsvoraussetzung. Kurzzeitig über dem Anlagegrenzwert liegende…BaubewilligungVGer BE 100 2024 264 · 19.08.2024AbgewiesenBei einer Baubewilligung für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen unter Anwendung eines Korrekturfaktors nach Anhang 1 Ziff. 63 NISV genügt die rechnerische Prognose auf Basis des vollständigen Standortdatenblatts als Bewilligungsgrundlage; kurzzeitig über 5 V/m liegende elektrische Feldstärken an OMEN…BaubewilligungVGer SG B 2023/151 · 14.05.2024AbgewiesenDer Umbau einer Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone mit adaptiven Antennen und neuen Frequenzbändern ist bei Einhaltung der NISV-Grenzwerte und Nachweis der Standortgebundenheit sowie ordnungsgemässer QS-Systeme bewilligungsfähig. Eine Sistierung des Verfahrens oder ein vorsorgliches Betriebsverbot ist nicht gerechtfertigt.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneVGer SG B 2023/131 · 24.04.2024AbgewiesenDie Baubewilligung für den Umbau einer Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der NISV-Grenzwerte durch das Qualitätssicherungssystem (QS) und die kantonalen Kontrollmöglichkeiten gewährleistet ist. Die Anwendung eines Korrekturfaktors für adaptive Antennen ist rechtmässig und wahrt das Schutzniveau…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.