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Art. 1 Abs. 2 lit. b LAT

5 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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BGer 1C_410/2022 · 04.12.2023AbgewiesenDie Anordnung einer kantonalen Reservationszone auf einer Parzelle ist rechtmässig, wenn sie der Vermeidung von Planungshemmnissen dient und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht, insbesondere bei Überdimensionierung der Bauzone.PlanungszoneBaubewilligungBGer 1C_234/2021 · 15.09.2022AbgewiesenEin Quartierplan mit einer Dichte von 180 Einwohner + Arbeitsplätze pro Hektare und einem IUS von 0.9 entspricht den Mindestanforderungen des kantonalen Richtplans (Massnahme A11 PDCn) und den Bundesvorgaben zur Innenentwicklung und Verdichtung. Die Integration der geplanten Bauten in das bestehende Siedlungsgefüge ist nicht willkürlich…GestaltungsplanRichtplanungBGer 1C_190/2020 · 09.02.2021RückweisungEin manifestes Überschreiten des demografischen Potenzials bis 2036 kann eine Anpassung der Bauzonenplanung erfordern und muss im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 21 Abs. 2 LAT berücksichtigt werden, insbesondere wenn dies auf eine nicht bedarfsgerechte Entwicklung hinweist.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_429/2018 · 30.09.2019AbgewiesenEin Baugesuch kann auch bei Zonenkonformität verweigert werden, wenn eine geplante Planungsanpassung (z. B. Zone réservée) durch das Vorhaben beeinträchtigt würde. Die Anwendung kantonaler Blockadevorschriften (Art. 77 LATC) ist zulässig, solange sie nicht willkürlich ist.BaubewilligungPlanungszoneBGer 1C_555/2015 · 30.03.2016AbgewiesenEin Gemeindeexekutiv muss sich nicht generell wegen Eigentums an betroffenen Parzellen oder wegen einer bedingten Verkaufsabsicht von der Baubewilligung für ein gemeindeeigenes Projekt befangen erklären, sofern keine persönlichen Interessen der Mitglieder vorliegen und das Projekt im öffentlichen Interesse liegt.BaubewilligungOrtsplanungsrevision

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.