Anhang 1 Ziffer 63 NISV
4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer SG B 2023/133 · 16.04.2024Teilweise gutgeheissenEine Baubewilligung für den Umbau einer Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone setzt eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung voraus, wenn der Standort nicht bereits durch bestehende Bauten oder Anlagen geprägt ist. Die Tauglichkeit der Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) für adaptive Antennen wird vom Bundesgericht als…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungVGer AG WBE.2021.335 · 07.12.2022AbgewiesenEine Baubewilligung für eine 5G-Mobilfunkanlage (adaptive Antennen) ist rechtmässig, wenn die Standortevaluation nach § 26 EG UWR eine rechtsgenügende Interessenabwägung enthält und die Einhaltung der Anlagegrenzwerte der NISV auf Basis einer rechnerischen Prognose nach dem «worst-case»-Szenario nachgewiesen ist; die Beurteilung der…BaubewilligungVGer AG WBE.2022.170 · 07.12.2022Teilweise gutgeheissenDer Standortevaluationsbericht für eine Mobilfunkanlage nach § 26 EG UWR muss überprüfbare Grundlagen für eine sachgerechte Interessenabwägung liefern; ein ungenügender erster Bericht kann durch verbesserte Evaluationsberichte im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn alle Beteiligten dazu Stellung nehmen konnten. Die Berechnung der…BaubewilligungVGer AG WBE.2022.3 · 07.12.2022AbgewiesenEine Mobilfunkanlage, deren Strahlung nach dem konservativen 'worst-case'-Szenario berechnet wurde, genügt den Anforderungen der NISV; die Grenzwerte der NISV sind rechtmässig und ihre Anwendung auf adaptive 5G-Antennen ist nicht zu beanstanden. Den kantonalen und kantonalen Vollzugsbehörden steht kein Sistierungsanspruch zu, solange…BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.