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Anhang 1 Ziff. 64 NISV

16 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

6%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer BE 100 2024 195 · 28.01.2026AbgewiesenBei adaptiven Mobilfunkantennen mit automatischer Leistungsbegrenzung ist für die Einhaltung des Anlagegrenzwerts die über 6 Minuten gemittelte Sendeleistung massgebend; kurzzeitige Momentanüberschreitungen stellen keine Grenzwertverletzung im Sinne von Anhang 1 Ziff. 63 NISV dar. Seit dem 1. Januar 2026 gelten Anpassungen und…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungVGer BE 100 2024 265 · 28.01.2026AbgewiesenDer Einsatz von adaptiven Antennen mit Korrekturfaktor bei einer neuen Mobilfunkanlage verletzt die NISV nicht, sofern die rechnerische Prognose auf dem vollständigen Standortdatenblatt beruht und die Anlagegrenzwerte gemäss Anhang 1 Ziff. 63 und 64 NISV rechnerisch eingehalten werden; ein Recht auf Herausgabe interner…BaubewilligungVGer SG B 2025/83 · 07.11.2025AbgewiesenDie Baubewilligung für die Erweiterung einer Mobilfunkanlage in der Industriezone ist rechtmässig, wenn die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden und die Anlage zonenkonform ist. Eine Interessenabwägung ist nicht erforderlich, da Mobilfunkanlagen in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform sind und kein…BaubewilligungVGer BE 100 2023 126 · 01.07.2025AbgewiesenDie Anlagegrenzwerte der NISV für adaptive Mobilfunkantennen einschliesslich des Korrekturfaktors KAA nach Anhang 1 Ziff. 63 NISV sind mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip vereinbar; das Qualitätssicherungssystem der Betreiberin stellt ein wirksames Instrument zur Kontrolle der Emissionsbegrenzungen dar.BaubewilligungVGer BE 100 2023 241 · 01.07.2025AbgewiesenDie Grenzwerte der NISV sind auch für adaptive Antennen mit Korrekturfaktor KAA gesetzeskonform und tragen dem Vorsorgeprinzip nach aktuellem Erkenntnisstand hinreichend Rechnung; der Korrekturfaktor bewirkt weder eine Privilegierung adaptiver Antennen noch eine Senkung des Schutzniveaus gegenüber konventionellen Antennen.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungVGer BE 100 2023 348 · 01.07.2025AbgewiesenDie Baubewilligung für den Umbau einer Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen ohne Korrekturfaktor ist rechtmässig, wenn die Strahlungsprognose nach dem «worst case»-Prinzip gemäss Anhang 1 Ziff. 63 NISV durchgeführt wird und das Qualitätssicherungssystem den gesetzlichen Anforderungen genügt.BaubewilligungVGer ZH VB.2023.00724 · 03.10.2024AbgewiesenDie Baubewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage neben einem inventarisierten Bahnhof verletzt § 238 Abs. 2 PBG nicht, wenn die kantonale Denkmalpflege die gute Einordnung bejaht hat und die Anlage ausreichend vom Schutzobjekt abgesetzt ist. Die Anwendung des Korrekturfaktors für adaptive Antennen nach NISV ist mit dem Schutzkonzept…BaubewilligungVGer ZH VB.2023.00317 · 13.06.2024AbgewiesenDas kommunale Kaskadenmodell (Prioritätenordnung) für Mobilfunkanlagen, das Standorte in Wohnzonen nur nachrangig zulässt, ist eine zulässige planungsrechtliche Steuerung; an den Nachweis fehlender Standorte in prioritären Zonen dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, wobei der Suchperimeter von den konkreten…BaubewilligungVGer SG B 2023/131 · 24.04.2024AbgewiesenDie Baubewilligung für den Umbau einer Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der NISV-Grenzwerte durch das Qualitätssicherungssystem (QS) und die kantonalen Kontrollmöglichkeiten gewährleistet ist. Die Anwendung eines Korrekturfaktors für adaptive Antennen ist rechtmässig und wahrt das Schutzniveau…BaubewilligungVGer BE 100 2020 409 · 15.02.2022Teilweise gutgeheissenEine Mobilfunkanlage in einer Arbeitszone verletzt die Anlagegrenzwerte der NISV nicht, wenn die Orte mit empfindlicher Nutzung korrekt ausgewiesen sind; aus ästhetischen Gründen kann nur dann ein Bauabschlag erteilt werden, wenn der betroffenen Silhouette oder dem Horizont eine erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt.BaubewilligungVGer SG B 2021/115 · 16.11.2021AbgewiesenDie Beurteilung adaptiver Antennen nach dem Worst-Case-Szenario ohne Korrekturfaktor ist mit Anhang 1 Ziff. 63 NISV vereinbar und stellt eine zulässige Methode zur Einhaltung der Anlagengrenzwerte dar. Die geltenden AGW der NISV sind verfassungs- und gesetzeskonform.BaubewilligungVGer SG B 2021/50 · 16.11.2021AbgewiesenDie Beurteilung von adaptiven Mobilfunkanlagen nach dem Worst-Case-Szenario (maximaler Antennengewinn bei maximaler Sendeleistung) ist mit Anhang 1 Ziff. 63 NISV vereinbar und stellt eine zulässige Methode zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte (AGW) dar. Die geltenden AGW sind verfassungs- und gesetzeskonform.BaubewilligungAppGer BS VD.2019.195 · 16.04.2021AbgewiesenHält eine Mobilfunkanlage die NISV-Anlagegrenzwerte ein, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung; eine Interessenabwägung ist ausgeschlossen. Bei der ästhetischen Beurteilung von Mobilfunkantennen nach der positiven Generalklausel (§ 58 BPG) ist nur zu prüfen, ob der gewählte Standort im Vergleich zu anderen…BaubewilligungVGer SG B 2020/34 · 14.09.2020AbgewiesenEine Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone ist zonenkonform, wenn sie in funktioneller Beziehung zum Standort steht und im Wesentlichen Bauzonenland abdeckt, auch wenn ihr Versorgungsgebiet flächenmässig mehr Nichtbauzonenland umfasst. Die Einhaltung der NISV-Grenzwerte wird durch ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem…BaubewilligungAppGer BS VD.2021.120 · 23.07.2020AbgewiesenFür die Baubewilligung einer Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone ist weder ein Bedürfnisnachweis noch eine umfassende Interessenabwägung erforderlich; massgebend ist allein die Einhaltung der NISV-Grenzwerte. Die Beurteilung adaptiver Antennen nach dem «worst-case-Szenario» vor Erlass des BAFU-Nachtrags 2021 ist rechtmässig.BaubewilligungBGer 1C_405/2011 · 24.04.2012AbgewiesenDie Standortwahl einer Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone ist nur dann zulässig, wenn funktechnische Gründe oder eine konkrete Interessenabwägung die Standortgebundenheit belegen und keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt wird. Wirtschaftliche Vorteile allein rechtfertigen die Ausnahmebewilligung nicht.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.