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Anhang 1 Ziff. 62 NISV

7 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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VGer ZH VB.2023.00317 · 13.06.2024AbgewiesenDas kommunale Kaskadenmodell (Prioritätenordnung) für Mobilfunkanlagen, das Standorte in Wohnzonen nur nachrangig zulässt, ist eine zulässige planungsrechtliche Steuerung; an den Nachweis fehlender Standorte in prioritären Zonen dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, wobei der Suchperimeter von den konkreten…BaubewilligungBRG ZH BRGE IV Nrn. 0126-0127/2022 · 18.08.2022AbgewiesenDie Baubewilligung für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone ist rechtmässig, wenn die NIS-Prognose auf umhüllenden Antennendiagrammen und einer Worst-Case-Betrachtung basiert sowie die Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden. Eine Interessenabwägung oder Gesamtplanung ist nicht erforderlich.BaubewilligungVGer SG B 2021/115 · 16.11.2021AbgewiesenDie Beurteilung adaptiver Antennen nach dem Worst-Case-Szenario ohne Korrekturfaktor ist mit Anhang 1 Ziff. 63 NISV vereinbar und stellt eine zulässige Methode zur Einhaltung der Anlagengrenzwerte dar. Die geltenden AGW der NISV sind verfassungs- und gesetzeskonform.BaubewilligungVGer SG B 2021/50 · 16.11.2021AbgewiesenDie Beurteilung von adaptiven Mobilfunkanlagen nach dem Worst-Case-Szenario (maximaler Antennengewinn bei maximaler Sendeleistung) ist mit Anhang 1 Ziff. 63 NISV vereinbar und stellt eine zulässige Methode zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte (AGW) dar. Die geltenden AGW sind verfassungs- und gesetzeskonform.BaubewilligungVGer BE 100 2020 27 · 06.01.2021AbgewiesenAdaptive Antennen nach dem 5G-Standard dürfen nach der vorläufigen Vollzugsempfehlung des BAFU (Worst-Case-Szenario) beurteilt werden; das bestehende Qualitätssicherungssystem genügt als zulässige Alternative zur baulichen Grenzwertkontrolle, und die geltenden NISV-Grenzwerte verletzen das Vorsorgeprinzip nicht.BaubewilligungAppGer BS VD.2021.120 · 23.07.2020AbgewiesenFür die Baubewilligung einer Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone ist weder ein Bedürfnisnachweis noch eine umfassende Interessenabwägung erforderlich; massgebend ist allein die Einhaltung der NISV-Grenzwerte. Die Beurteilung adaptiver Antennen nach dem «worst-case-Szenario» vor Erlass des BAFU-Nachtrags 2021 ist rechtmässig.BaubewilligungAppGer BS VD.2021.8 · 22.04.2020AbgewiesenDie Bewilligung adaptiver Mobilfunkantennen nach dem «worst-case-Szenario» gemäss BAFU-Empfehlung — also unter Gleichbehandlung mit konventionellen Antennen bei maximaler Sendeleistung — ist mit Anhang 1 Ziff. 63 NISV vereinbar und durfte bereits vor Erlass des BAFU-Nachtrags 2021 erfolgen. Das bestehende Qualitätssicherungssystem der…Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.