Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV
4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_359/2024 · 11.06.2026AbgewiesenDer Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone ist als standortgebunden zu qualifizieren (Art. 24bis Abs. 3 RPG). Die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind bundesrechtskonform, und die Worst-Case-Beurteilung adaptiver Antennen ist zulässig.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneVGer SG B 2023/151 · 14.05.2024AbgewiesenDer Umbau einer Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone mit adaptiven Antennen und neuen Frequenzbändern ist bei Einhaltung der NISV-Grenzwerte und Nachweis der Standortgebundenheit sowie ordnungsgemässer QS-Systeme bewilligungsfähig. Eine Sistierung des Verfahrens oder ein vorsorgliches Betriebsverbot ist nicht gerechtfertigt.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneVGer SO VWBES.2022.95 · 29.09.2023GutgeheissenDer Austausch von Mobilfunkantennen gegen neue Typen (inkl. Umrüstung auf 5G/New Radio) kann im vereinfachten Bagatellverfahren ohne ordentliches Baubewilligungsverfahren erfolgen, wenn weder eine äusserliche Änderung noch eine wesentliche Verstärkung der umweltrechtlich relevanten Immissionen gegenüber der ursprünglich bewilligten…BaubewilligungVGer BE 100 2020 305 · 31.01.2023AbgewiesenDie Umrüstung einer Mobilfunkanlage von konventionellen auf adaptive 5G-Antennen (Beamforming) löst keine Baubewilligungspflicht aus, wenn die Sendeleistungen nicht erhöht werden und die Immissionsfeldstärken an den massgebenden Orten mit empfindlicher Nutzung gleichbleiben oder abnehmen. Das blosse Meldeverfahren nach NISV genügt in…BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.