Anhang 1 Ziff. 5.1/5.2 BauV (IVHB)
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VGer AG WBE.2021.362 · 19.07.2022AbgewiesenBei Arealüberbauungen an Hanglagen sind Gesamthöhe und Fassadenhöhe nach den Definitionen der IVHB und BauV zu messen; Abgrabungen des massgebenden Terrains gemäss der kommunalen BNO reduzieren die zulässige Höhe und führen bei Überschreitung zur Verweigerung der Baubewilligung.BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.