Anhang 1 Ziff. 3.4 IVHB
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VGer BE 100 2020 120 · 29.03.2021AbgewiesenVorspringende Gebäudeteile im Sinn von Art. 10 BMBV (bzw. Anhang 1 Ziff. 3.4 IVHB) sind allein durch die von der Gemeinde festzulegenden Höchstmasse (Tiefe und Breite) definiert; Nutzungsart und bauliche Geschlossenheit spielen keine Rolle, so dass auch bewohnbare und allseitig geschlossene Räume als solche privilegiert sein können.BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.