§ 97 Abs. 2 BPG
Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
AppGer BS VD.2016.116 · 16.11.2016AbgewiesenDie Neugestaltung einer Strasse mit Baumreihen und verkehrsberuhigenden Massnahmen liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig, wenn sie den Planungsgrundsätzen des RPG und kantonalen Richtplänen entspricht sowie das planerische Ermessen der Behörde nicht überschreitet.GestaltungsplanRichtplanungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.