§ 95 Abs. 4 BauG
2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
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VGer AG WBE.2022.262 · 21.06.2023AbgewiesenDas öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt das private Interesse der Strassenanstösser an der Beibehaltung von Querparkplätzen, die nie formell bewilligt und stets unter dem Vorbehalt der Beseitigung bei Strassenausbau geduldet worden sind. Die Verhältnismässigkeit eines kantonalen Strassenbauprojekts ist gewahrt,…EnteignungVGer AG WBE.2023.29 · 19.04.2023NichteintretenEinwendungen gegen ein Strassenbauprojekt müssen zwingend innerhalb der öffentlichen Auflagefrist eingereicht werden; verspätete Einwendungen sind unbeachtlich. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich nicht mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Nichteintretetsenentscheids auseinandersetzt, erfüllt die Begründungsanforderungen…BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.