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§ 92 Abs. 1 BauG

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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VGer AG WBE.2022.262 · 21.06.2023AbgewiesenDas öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt das private Interesse der Strassenanstösser an der Beibehaltung von Querparkplätzen, die nie formell bewilligt und stets unter dem Vorbehalt der Beseitigung bei Strassenausbau geduldet worden sind. Die Verhältnismässigkeit eines kantonalen Strassenbauprojekts ist gewahrt,…EnteignungVGer AG WBE.2022.267 · 21.06.2023AbgewiesenParkplätze, die sich im Unterabstand zur Kantonsstrasse befinden und nie mit kantonaler Zustimmung bewilligt wurden, können keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz begründen, auch wenn sie jahrzehntelang geduldet wurden. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt das private Interesse von Gewerbetreibenden…EnteignungBaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungVGer AG WBE.2021.469 · 07.12.2022AbgewiesenBeim Eingriff in Eigentumsrechte durch ein kantonales Strassenbauprojekt (Landabtretung) sind die öffentlichen Interessen der Verkehrssicherheit und des Natur- sowie Gewässerschutzes gegen das private Interesse an der Beibehaltung von Parkplätzen abzuwägen; Parkplätze innerhalb des gesetzlichen Strassenabstands können nicht als…EnteignungBaubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.